AGB

in Kürze erscheinen hier unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Häfen Rheinland-Pfalz GmbH (HRLP)

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1.  Diese AGB gelten für den Aufenthalt auf den Flächen, die sich im Besitz der Häfen Rheinland-Pfalz befinden („Hafengebiet“), für die Benutzung der dort befindlichen Ver­kehrsflächen („Verkehrsflächen“), der Betriebs- und Umschlagsanlagen („Betriebs- und Umschlagsanlagen“) und aller sonstigen Anlagen.

Evtl. für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im „Hafengebiet“ geltenden Regelungen der HRLP sowie die für die einzelnen Betriebsgelände der im „Hafengebiet“ ansässigen Unternehmen geltenden Regelungen bleiben hiervon unberührt.

1.2. Den hafenbetrieblichen Anordnungen der Beauf­tragten der HRLP ist unverzüglich Folge zu leisten.

1.3. Das Betreten oder Befahren der im „Hafengebiet“ be­findlichen Verkehrsflächen außerhalb der öffentli­chen Straßen und Zugänge durch Unbefugte ist un­tersagt.

1.4. Die Benutzung der Betriebsanlagen und Umschlags­anlagen der im Hafen ansässigen Unternehmen sowie der Zugang zu diesen Anlagen sind von weiteren Bedingungen und/oder Entgelten der je­weiligen Unternehmen abhängig. Die Bestimmungen der Landeshafenverord­nung (LHafVO) bleiben von diesen AGB unbe­rührt.

1.5. Beim Aufenthalt im Arbeitsbereich von Umschlagan­lagen sind die nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüs­tungen zu tragen.

1.6. Jeder hat sich im „Hafengebiet“ so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder be­lästigt wird.

1.7.  Die Anlagen und Einrichtungen der HRLP dienen vorrangig dem Schiffs- & Eisenbahnumschlag. An­dere Verkehrs- und Wirtschaftsbelange treten da­hinter zurück.

  • Landverkehr

2.1.  Außerhalb der öffentlichen Straßen haben auf den Verkehrsflächen des gesamten „Hafengebietes“ Schienenfahrzeuge (Krananlagen und Eisenbahnen) sowie Flur­förderfahrzeuge (Radlader, Gabelstapler etc.) Vor­fahrtsrecht.

Die Straßen im „Hafengebiet“ dienen aus­schließlich der Abwicklung des aus dem Hafenbetrieb erwachsenden Verkehrs, sofern sich aus der Zweckbestimmung der Straßen oder ihrem Wid­mungszweck nichts anderes ergibt. Durchfahrten oder Fahrten, die nicht diesem Zweck dienen, sind nicht gestattet.

2.2. Straßenfahrzeuge dürfen nur auf besonders dafür ausgewiesenen Flächen oder Ladestraßen be- oder entladen und abgestellt werden. Die Ladestraßen dürfen nur zum Zweck des Umschlages befahren werden.

2.3. Auf den Gehwegen innerhalb des „Hafengebietes“ darf nicht geparkt werden; sie müssen stets für Fußgänger freigehalten werden. Mitarbeiter und Besucher der Hafenanlieger dürfen ihre Fahrzeuge nur auf dem Betriebsgelände der entsprechenden Firmen oder auf hierfür gesondert ausgewiesenen öffentlichen Parkplätzen parken.

2.4. Die vom Hafen- oder Eisenbahnbetrieb aus Sicher­heitsgründen gegebenen akustischen und opti­schen Signale sind zu beachten. Den Anordnungen des Hafen- und Eisenbahnpersonals ist Folge zu leisten.

2.5. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO entspre­chend.

  • Schienenverkehr

3.1. Das Regellichtraumprofil der Gleisanlage muss im vollen Umfang freigehalten werden. Dies beinhaltet insbesondere, dass Güter und sonstige Gegen­stände (z.B. Container), Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge (Auflieger, Zugmaschinen etc.) nur in ei­nem Abstand von mindestens 2,50 m von der Gleisachse gelagert, abgestellt oder errichtet wer­den dürfen und zwar so, dass diese nicht auf das Gleis abrollen oder abstürzen können. Fahrzeuge o­der Gegenstände dürfen nur profilfrei abgestellt werden.

3.2. Die Rangierwege müssen frei von Hindernissen sein.

3.3. In den Gleisen abgestellte Eisenbahnwaggons dür­fen grundsätzlich nicht bewegt werden.

3.4. Das Überschreiten der Gleisanlagen ist nur an den beschilderten Übergängen gestattet.

4. Schiffsverkehr

4.1. Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die außerhalb der an Dritte überlassenen Flächen anlegen wollen, sind von den Schiffsführern, Verladern oder deren Vertretern rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenmeisterei anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Schiffsliegeplätze werden von der HRLP zugewiesen.

4.2. Unbeschadet einer Liegeplatzzuweisung gemäß Ziffer 4.1 muss jeder Schiffsführer die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich die Landesha­fenverordnung (LHafVO), für die Einnahme des zugewiesenen Hafenliegeplatzes dauerhaft erfüllen.

4.3. Die HRLP kann verlangen, dass Schiffe zu anderen Liegeplätzen verholt werden und/oder den ihnen zugewiesenen Liegeplatz unmittelbar nach Erledigung der Umschlagarbeiten verlassen. Kommt ein Schiff den von der HRLP gemäß Satz 1 erteilten Weisungen nicht nach und führt dies zu einer Behinderung bzw. Störung des Hafenbetriebs, so kann die HRLP die angeordneten Maßnahmen auf Rechnung und auf Gefahr des Schiffsführers durch Dritte ausführen lassen.

5.    Umschlagbetrieb

5.1. Verunreinigungen der Hafenflächen durch den Umschlagbetrieb (Land- und Wasserflächen) sind unverzüglich nach Beendigung des Umschlages vom Auftraggeber zu beseitigen. Erfolgt dies trotz Aufforderung der HRLP nicht, so ist die HRLP berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Auftraggebers vor­zunehmen oder vornehmen zu lassen.

5.2. Ist eine Verunreinigung von Hafenflächen beim Umschlag von Flüssiggütern über Rohrleitungen o­der bei sonstigen Arbeiten eingetreten, so ist der Verursacher verpflichtet, dies sofort der HRLP anzuzei­gen und deren Beseitigung zu veranlassen. Falls der Verursacher die Verunreinigung trotz Aufforderung der HRLP nicht beseitigt oder die Beseitigung veran­lasst, so ist die HRLP berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen oder vor­nehmen zu lassen.

5.3. Ist eine Verunreinigung des Ufers oder des Ha­fengewässers durch wassergefährdende Stoffe ein­getreten, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich die Feuerwehr oder Polizei, sowie die HRLP zu benachrich­tigen.

6. Lagerung

6.1. Lagern von Gütern auf Flächen im Besitz der HRLP ist nur nach Abschluss eines Lagervertrages mit der HRLP zulässig. Für die Schäden, die durch unzulässige o­der vertragswidrige Lagerung entstehen, haftet der Eigentümer des lagernden Gutes.

6.2. Die HRLP übernimmt keine Haftung für Güter, welche im Hafengebiet ohne vertragliche Vereinbarung mit der HRLP gelagert werden.

6.3. Feuergefährliche, giftige, ätzende, übelriechende, mit Ungeziefer oder Krankheitserregern behaftete und sonstige Güter, die wegen ihrer Beschaffenheit irgendwie Schaden oder Beeinträchtigungen her­beiführen können oder den Verkehr behindern, sind von der Lagerung ausgeschlossen. Entgegen dieser Bestimmungen niedergelegte Güter dürfen im Na­men, zu Lasten und auf Gefahr des Verfügungsbe­rechtigten, nach vorheriger Abmahnung anderweitig gelagert werden.

6.4. Auf drohende Hochwasser- oder Eisgefahr wird die HRLP soweit möglich aufmerksam machen und zur Räumung der nicht hochwasserfreien Gelände bzw. Gebäudeteile auffordern. HRLP übernimmt jedoch keine dahingehende Verpflichtung, weshalb aus un­terbliebener Bekanntmachung keinerlei Ansprüche gegenüber HRLP geltend gemacht werden können. Ergeht eine Anordnung, die nicht hochwasserfreien Teile des „Hafengebietes“ zu räumen, so ist die HRLP berech­tigt, jedoch nicht verpflichtet, dies im Namen, zu Lasten und auf Gefahr des Eigentümers durchzu­führen. Für alle Schäden aus der nicht oder nicht rechtzeitigen Räumung von Lägern haftet der Eigen­tümer der Güter.

6.5. Der Ausbruch eines Brandes sind unverzüglich der Feuerwehr und der HRLP zu melden. Die Auf­forderung, das „Hafengebiet“ zu räumen, ist umgehend zu befolgen.

7.   Haftung

7.1. Der Aufenthalt im „Hafengebiet“, auf den Anlagen und auf den Grundstücken der HRLP erfolgt auf eigene Gefahr.

7.2. Die HRLP haftet für Personenschäden nach den ge­setzlichen Vorschriften.

7.3. Im Übrigen haftet die HRLP nur für Schäden, die durch die HRLP oder deren jeweiligen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden, sofern diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden; § 831 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Haftung erstreckt sich nicht auf den entgangenen Gewinn. Bei Vorliegen eines Vertrages und der daraus resultierenden Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, sog. Kardinalpflichten, gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht.

Der Schadenersatz ist hier aber bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kar­dinalpflichten sind solche grundlegenden vertrags­wesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Ver­tragsabschluss der Parteien waren und auf deren Einhaltung diese vertrauen durften.

7.4. Ziffer 7.3 gilt auch hinsichtlich der Haftung für die regelmäßige Einsatzbereitschaft der Anlagen, Ein­richtungen, Betriebsmittel und Geräte der HRLP.

7.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Geschäftsführer, leitenden Angestell­ten und sonstigen Mitarbeiter der HRLP und auch für die persönliche Haftung der vorstehenden Personen.

7.6. Die HRLP haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt.

7.7. Sonstige gesetzlich zwingende, unabdingbare Vor­schriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

7.8. Schäden, welche der HRLP zur Last gelegt werden sollen, sind unverzüglich bei der HRLP schriftlich anzumelden. Der HRLP ist eine Besichtigung des Schadens zu ermöglichen.

7.9. Der Schiffsführer und die den Umschlag durchfüh­rende Firma haften für alle von ihnen oder ihren Er-füllungs- oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft ver­ursachten Schäden, die der HRLP im Zusammenhang mit der Durchführung des Umschlages entstehen. Die HRLP ist in gleichem Umfang von dem Schiffsfüh­rer und der den Umschlag durchführenden Firma von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

  • Entgeltpflicht, Zahlungen

8.1. Leistungen der HRLP werden nur gegen Entgelt nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen erbracht. Der Anspruch der HRLP auf Zahlung dieser Entgelte ent­steht mit der Benutzung des Hafens bzw. mit der Er-bringung der Leistung durch die HRLP.

8.2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in EURO an die HRLP zu leisten. Aufrechnungs- und Zurückbehal-tungsrechte sind ausgeschlossen, dies gilt nicht bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ge­genforderungen.

8.3. Alle Benutzer des „Hafengebietes“ und der dort befindlichen Anlagen sind auf Verlangen der HRLP zur Vorleistung sämtlicher Hafen­abgaben und Entgelte verpflichtet.

8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszin­sen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins­satz und Mahngebühren berechnet.

8.5. Die HRLP kann Auftraggebern, mit denen sie in ständi­gem Geschäftsverkehr steht, gegen Sicherheitsleis­tung gestatten, fällige Hafenabgaben und Entgelte in regelmäßigen Abständen zu zahlen.

  • Sonstiges

9.1. Das Ankern von Schiffen mittels Hydraulikstempeln ist grundsätzlich untersagt. Es sei denn, es ist expli­zit erlaubt.

9.2. In den Hafenbecken ist das Ankern grundsätzlich verboten.

9.3. In der Hafeneinfahrt des Nordhafens (BASF SE) ist auf der Hafensohle die Druckluftleitung einer Ölsperre verlegt.

9.4. Im gesamten Bereich der Hafeneinfahrten des „Hafengebietes“ besteht ein absolutes Ankerverbot. Ebenso ist das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten im o.g. Bereich verboten.

  1. Schlussbestimmungen

10.1. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammen­hang mit diesen AGB ist Ludwigshafen am Rhein Gerichtsstand. Der vorgenannte Gerichtsstand gilt nicht, wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnungen ein ab­weichender Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

10.2. Auf diese AGB ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

10.3. Abweichende mündliche Abreden sind nur wirk­sam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

10.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführ­bar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durch­führbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt werden.

10.5. Die HRLP ist befugt, ihre Rechte und Pflichten nach diesen AGB auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

10.6. Die Hafenbenutzer verpflichten sich, die für sie

im „Hafengebiet“  tätigen Personen auf die Bestimmun­gen dieser AGB und auf die einschlägigen gesetzli­chen Bestimmungen hinzuweisen, auf ihre Einhal­tung hinzuwirken und diese zu überwachen.

10.7. Die Überschriften der einzelnen Paragraphen dienen ausschließlich der Orientierung und sollen nicht die Bedeutung einer Bestimmung dieser AGB bestimmen, begrenzen oder beschreiben.

10.8. Die vorstehenden AGB treten am 01.01.2026 in Kraft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Häfen Rheinland-Pfalz GmbH                                                  Stand: Dezember 2025


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